Prävention von sexualisierter Gewalt

  1. Leitbild
    Die CVJM AG Bayreuth und ihre Ortsvereine arbeiten seit 2010 aktiv an Programmen zur Prävention von sexualisierter Gewalt. Seitdem werden das Aktionsprogramm und darauf aufbauende Schutzkonzepte weiterentwickelt. Der CVJM soll für Kinder und Jugendliche und alle Menschen ein geschützter Ort sein, an dem sie einfach sie selbst sein, sich ausprobieren und entfalten dürfen. Bei unseren Gruppen, Angeboten und Veranstaltungen sollen alle erleben, dass jeder sicher und vor Gewalt geschützt ist. Um das zu gewährleisten, ist es wichtig, dass alle Beteiligten und insbesondere die Mitarbeitenden gut informiert sind und wissen, wie sie wann zu handeln haben.


  2. Verhaltenskodex und Selbstverpflichtungserklärung
    • Aller Arbeit der CVJM AG Bayreuth und ihrer Ortsvereine soll folgender Verhaltenskodex zugrunde liegen:
      • Wir wollen im CVJM hinschauen und nicht wegsehen.
      • Wir wollen im CVJM reden und nicht schweigen.
      • Wir wollen im CVJM klarstellen und nicht verdecken.
    • Deshalb unterschreiben alle Mitarbeitenden die Selbstverpflichtungserklärung für alle Mitarbeitende der CVJM AG Bayreuth zu den Themen Vernachlässigung und Gewalt, insbesondere sexueller Gewalt
      • CVJM-Arbeit wird durch das Miteinander von Menschen und ihrer Beziehung zu Gott lebendig. Dieses Miteinander soll von gegenseitigem Vertrauen geprägt sein.
      • Vertrauensvolle Beziehungen geben jungen Menschen Sicherheit und stärken sie. Beziehung und Vertrauen von jungen Menschen dürfen nicht ausgenutzt werden.
      • Wir stärken die uns anvertrauten jungen Menschen. Wir gehen achtsam mit ihnen um und schützen sie vor Schaden, Gefahren und Gewalt.
      • Wir verpflichten uns, alles zu tun, dass bei uns in der CVJM-Arbeit Vernachlässigung, sexuelle Gewalt und andere Formen von Gewalt verhindert werden.
      • Wir nehmen die individuellen Grenzempfindungen der jungen Menschen wahr und respektieren sie.
      • Wir greifen ein bei Anzeichen von sexistischem, diskriminierendem, rassistischem und gewalttätigem Verhalten in verbaler und nonverbaler Form.
      • Wir verzichten auf abwertendes Verhalten. Wir achten darauf, dass wertschätzender und respektvoller Umgang untereinander gepflegt wird.
      • Wir respektieren die Intimsphäre und die persönliche Schamgrenze von Teilnehmenden und Mitarbeitenden.
      • Wir leben einen verantwortungsvollen Umgang mit Nähe und Distanz.
      • Wir missbrauchen unsere Rolle nicht für sexuelle Kontakte zu den uns anvertrauten jungen Menschen.
      • Wir achten auf Grenzüberschreitungen durch Mitarbeitende und Teilnehmende in den Gruppen, bei Angeboten und Aktivitäten. Wir vertuschen sie nicht und reagieren angemessen darauf.
      • Wir suchen kompetente Hilfe, wenn wir gewaltsame Übergriffe, sexuellen Missbrauch, sowie Formen der Vernachlässigung vermuten.
      • Verabschiedet auf der Klausurtagung der Leitungsverantwortlichen des CVJM-Gesamtverbandes in Deutschland e.V. am 17. April 2010 – auf der Grundlage der Selbstverpflichtung des Evangelischen Jugendwerks in Württemberg, beschlossen am 16. Mai 2009 von dessen Delegiertenversammlung.


  3. Führungszeugnisse
    Das Bundeskinderschutzgesetz vom 01.01.2012 hat zum Ziel, Kinder und Jugendliche vor Vernachlässigung und (sexueller) Gewalt zu schützen. Ein Bestandteil dessen ist §72a SGB VIII „Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen“ und die Verpflichtung, eine Vereinbarung mit dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe zu treffen.
    • Für den CVJM als freien Träger bedeutet das:
      • Die Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses (EFZ) gemäß §30a Abs. 2b BZRG und § 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII ist in jedem Fall nötig, wenn Mitarbeitende in der Kinder- und Jugendarbeit aktiv (Betreuung, Beaufsichtigung, Erziehung, Ausbildung, vergleichbare Formen von Kontakt) sind. An sich kann anhand der Matrix kann entschieden werden, ob die Form der Aktivität eine Vorlage notwendig macht, wir empfehlen es aber für alle Mitarbeitenden und Vorstandsmitglieder.
    • Für die Vorlage gilt:
      • Vorlage für alle Mitarbeitenden ab 14 Jahren
      • Zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als 3 Monate/„Haltbarkeit“ von 5 Jahren bei ehrenamtlichen und 3 Jahren bei hauptamtlichen Mitarbeitenden
      • Möglichkeit der Ehrenerklärung für kurzfristige Einsätze
    • Die EFZs werden eingesehen und folgende Informationen für die Dauer der Tätigkeit gespeichert:
      • Name des/der Mitarbeitenden
      • das Ausstellungsdatum des Führungszeugnisses
      • das Datum der Vorlage des Führungszeugnisses
      • die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in § 72a SGB VIII Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

  4. Fortbildungen
  5. Was ist im Verdachtsfall zu tun?
    Die Ansprechpartner in Verdachtsfällen werden den Teilnehmenden von Freizeiten am Anfang genannt und sind jederzeit auf den Info-Plakaten nachzulesen. Teilnehmenden von regelmäßigen Gruppenstunden werden die Ansprechpartner genannt und darüber hinaus ortsüblich bekannt gemacht.
    • Unbedingt: Wenn du einen Verdacht hast
      • schau hin
      • bewahre Ruhe
      • schreibe deine Beobachtungen und Infos auf
      • sprich mit einer Vertrauensperson (siehe unten: Beschwerdeverfahren)
    • Vermeide auf jeden Fall
      • Gespräche mit dem vermuteten Täter
      • ungeklärte Fakten zu verbreiten
    • Wenn sich dir als Mitarbeitender ein Kind oder Jugendlicher sich dir anvertraut
      • bewahre Ruhe
      • nimm die Aussagen des Betroffenen ernst
      • stelle keine bohrenden Fragen
      • halte die Aussagen schriftlich fest
      • gib keine vorschnellen Versprechungen
      • sprich alle Schritte mit dem Betroffenen und ggf. den Eltern ab
      • vermeide die Konfrontation mit dem Täter
      • sprich mit einer Vertrauensperson (siehe unten: Beschwerdeverfahren)

  6. Beschwerdeverfahren
    Wenn du selbst Opfer von “Vernachlässigung und Gewalt, insbesondere sexueller Gewalt” geworden bist oder einen Fall beobachtet hast oder sich ein Opfer dir anvertraut hat, dann kannst du dich an folgende Personen immer wenden:
    • Leiter der Freizeit oder Gruppe
    • Vertrauenspersonen der Ortsvereine
    • 1. Vorsitzenden des CVJM Ortsvereins
    • Vorstand der CVJM AG Bayreuth, den du unter CVJM-AG-Vorstand finden kannst
    • weiterhin stehen dir im CVJM Bayern weitere Vertrauenspersonen zur Verfügung, die du unter CVJM-Bayern/praevention-sexualisierter-gewalt finden kannst

  7. Notfallplan und Notfallkalender
    Um in schwierigen und herausfordernden Situationen (Wetter, Gewalt, sexuelle Übergriffe, technische Defekte, …) richtig reagieren zu können, hat die CVJM AG Bayreuth für ihre Freizeiten einen Notfall-Kalender erstellt, in dem …
    • konkrete Handlungsschritte
    • notwendige Maßnahmen
    • verantwortliche Führungspersonen in der CVJM AG
    • externe Fachleute und Notrufnummern
      … hinterlegt sind. Diese Notfallkalender liegen bei den Freizeiten in Küche und Mitarbeiterraum aus und stehen jedem Mitarbeitenden im Notfall zur Verfügung.

  8. Netzwerk von Fachleuten in den übergeordneten Verbänden
  9. Einige Beratungsstellen für Deutschland und speziell für Bayern 

    Bundesweite Hilfe und Beratung:
    §  Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen
    Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
    Tel.: 08000 116 016
    https://www.hilfetelefon.de/das-hilfetelefon.html
     
    §  N.I.N.A. e.V.
    Dänische Str. 3-5
    24103 Kiel
    Tel.: 0800 22 55 530
    mail@nina-info.de
    www.nina-info.de
     
    Bayernweite Hilfe und Beratung
    §  KIBS Kinderschutz München
    Kathi-Kobus-Str. 9
    80797 München
    Tel.: (089) 23 17 16 – 9120
    mail@kibs.de
    www.kibs.de
     
    §  Wildwasser Nürnberg
    Rückertstr. 1
    90419 Nürnberg
    Tel.:  (0911) 33 13 30
    info@wildwasser-nuernberg.de
    www.wildwasser-nuernberg.de

    Hilfe und Beratung in Bayreuth
    §  AVALON Bayreuth
    Casselmannstr. 15
    95444 Bayreuth
    Tel.: +49 921 512525
    info@avalon-bayreuth.de
    www.avalon-bayreuth.de/

  10. Regelmäßige Aktualisierung und Weiterentwicklung des Schutzkonzeptes
    Die Aktualität des Schutzkonzepts wird spätestens alle zwei Jahre überprüft.