Satzung

SATZUNG der CVJM-AG BAYREUTH e.V.

vom 21. Juli 1999

§ 1 NAME UND SATZUNG

Der Zusammenschluß der Christlichen Vereine Junger Menschen (CVM) und anderer befreundeter Gruppen im Raum Bayreuth führt den Namen:

CVJM-Arbeitsgemeinschaft Bayreuth e.V., kurz: CVJM-AG Bayreuth e.V. Er ist im Vereinsregister eingetragen: Die Arbeitsgemeinschaft hat ihren Sitz in Bayreuth.

§ 2 GRUNDLAGE UND ZIELSETZUNG

Die Grundlage aller CVJM-Arbeit ist die „Pariser Basis“:

„Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche Jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter jungen Männern auszubreiten.“

Die CVJM sind als eine Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern und Rassen, Konfessionen und sozialenSchichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM. Die „Pariser Basis“ gilt heute im CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. für die Arbeit mit allen jungen Menschen.

§ 3 AUFGABEN

Die CVJM-Arbeitsgemeinschaft Bayreuth e.V. hat das Ziel, die Jugendpflege und -fürsorge in den angeschlossenen Gruppen und Vereinen zu fördern. Dies soll vor allem geschehen durch Mitarbeiterschulungen, gemeinsame Aktionen und Treffen, größere Veranstaltungen wie Evangelisationen und durch einen regen Erfahrungsaustausch.

Bei gemeinsamen Anliegen vertritt die Arbeitsgemeinschaft die ihr angehörenden Gruppen und Vereine gegenüber Kirche, Staat und Öffentlichkeit.

§ 4 GEMEINNÜTZIGKEIT

Die Arbeitsgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, Mittel des Vereins dürfen nur gemäß der Satzung verwendet werden, d.h. Zuwendungen an Vereine und Gruppen können nur erfolgen, wenn sie selbst ausschließlich .und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen. Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Arbeitsgemeinschaft, es können ihnen aber Mittel für die Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Es darf keine .Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Arbeitsgemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 MITGLIEDSCHAFT

  • Mitglied der CVJM-Arbeitsgemeinschaft kann werden:
    • jeder CVJM im Raum Bayreuth
    • jede befreundete Gruppe, deren Arbeit der CVJM-Grundlage und -Zielsetzung (siehe § 2) entspricht.

Über die Aufnahme entscheidet der Delegiertenkreis.

Vereinen und Gruppen, die keine juristische Personen sind, wird die Mitgliedschaft durch die Mitgliedschaft des jeweiligen Vereinsvorstandes bzw. der Gruppenleiter vermittelt.

  • Bei Gruppen und Vereinen, die kein Interesse an der Arbeitsgemeinschaft zeigen, ruht die Mitgliedschaft. Das Ruhen der Mitgliedschaft wird vom Delegiertenkreis vor jeder Sitzung des Delegiertenkreises mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.
  • Der Austritt aus der Arbeitsgemeinschaft kann jederzeit schriftlich erklärt werden. Die Gründe sollten dem Delegiertenkreis mitgeteilt werden.
  • Die Mitgliedschaft endet, wenn sich die Gruppe oder der Verein aufgelöst hat.
  • Gruppen und Vereine, ‘die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder die den Zielen des CVJM zuwiderhandeln, können vom Delegiertenkreis mit 2/3-Mehrheit der Mitglieder des Delegiertenkreises ausgeschlossen werden.

§ 6 PFLICHTEN DER GRUPPEN UND VEREINE

  • Unterstützung der Arbeitsgemeinschaft bei der Durchführung ihrer Aufgaben.
  • Die angeschlossenen Gruppen und Vereine haben die finanziellen Mittel, welche die Arbeitsgemeinschaft für ihre Arbeit benötigt, aufzubringen. Über die Höhe der jährlichen Beiträge entscheidet der Delegiertenkreis. Dabei wird die jeweilige Situation der angeschlossenen Gruppen und Vereine berücksichtigt.
  • Größere örtliche Veranstaltungen und wichtige Termine sollen der Arbeitsgemeinschaft rechtzeitig mitgeteilt werden.

§ 7 DELEGIERTENKREIS – ZUSAMMENSETZUNG UND STIMMRECHT

  • Jeder Mitgliedsverein kann für je angefangene 50 beitragspflichtige Mitglieder (entsprechend der jeweiligen letzten Landesverbandsstatistik) einen Vertreter in den Delegiertenkreis entsenden, höchstens jedoch fünf Delegierte. Für die Dauer der Amtsperiode (siehe § 8 Abs. 3) ist die Anzahl der Delegierten durch den Mitgliedsverein oder die Gruppe zu benennen.
  • Als Delegierte der Vereine und Gruppen kommen nur Mitarbeiter in Frage, die in der örtlichen Arbeit tätig sind.
  • Der Delegiertenkreis ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Delegierten anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, muß eine zweite Versammlung des Delegiertenkreises mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. Dieser Delegiertenkreis ist auf jeden Fall beschlußfähig.
  • Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  • Satzungsänderungen sind nur mit 2/3-Mehrheit der Mitglieder des Delegiertenkreises möglich.

§ 8 AUFGABEN DES DELEGIERTENKREISES

  • Der Delegiertenkreis tritt bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich zusammen. Er kann noch weitere Personen mit beratender Stimme zu seinen Besprechungen hinzuziehen.
  • Die Delegierten werden mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen.
  • Der Delegiertenkreis wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren den Geschäftsführenden Vorstand (siehe § 9).
  • Zum Schatzmeister und Schriftführer dürfen nötigenfalls Personen gewählt werden, die nicht dem Delegiertenkreis angehören. Durch ihre Wahl werden sie aber dann zu stimmberechtigten Mitgliedern des Delegiertenkreises.
  • Der Delegiertenkreis bestimmt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Geschäftsführenden Vorstand angehören. Diese führen jährlich mindestens eine angemeldete Kassenprüfung durch. Sie sind befugt, jederzeit auch unangemeldete Kassenprüfungen durchzuführen.
  • Auf Verlangen sind alle Wahlen und Abstimmungen geheim durchzuführen.
  • Der Delegiertenkreis nimmt den Kassenbericht und den Tätigkeitsbericht des Geschäftsführenden Vorstandes entgegen.
  • Der Delegiertenkreis erarbeitet und beschließt ein Jahresprogramm, das Änderungen aus aktuellem Anlaß nicht ausschließt.
  • Für die Durchführung des beschlossenen Jahresprogramms ist der Delegiertenkreis verantwortlich, und er muß dafür Sorge tragen, daß arbeitsfähige Teams vorhanden sind.

§ 9 GESCHÄFTSFÜHRENDER VORSTAND

  • Der Geschäftsführende Vorstand ist der gesetzliche Vertreter der Arbeitsgemeinschaft. Er besteht aus
    • dem 1. Vorsitzenden
    • dem 2, Vorsitzenden
    • dem Schatzmeister
    • dem Schriftführer.

Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind im Sinne des § 26 BGB Vorstand der CVJM-Arbeitsgemeinschaft Bayreuth und vertreten diese gerichtlich und außergerichtlich, wobei jeder allein vertretungsberechtigt ist.

  • Er bleibt so lange im Amt, bis der neue Geschäftsführende Vorstand gewählt ist.
  • Einer der Vorsitzenden leitet sämtliche Sitzungen, Veranstaltungen und Versammlungen. Bei Verhinderung benennt der Vorsitzende einen Vertreter.
  • Die Vorsitzenden sind berechtigt, finanzielle Verpflichtungen bis zur Höhe von 500,– Euro ohne vorherige Zustimmung des Delegiertenkreises einzugehen und muß dies im nächsten Delegiertenkreis offenlegen. Dies gilt nur im Innenverhältnis. Mitarbeiter, die mit der Durchführung einer Aufgabe betraut sind, dürfen finanzielle Verpflichtungen im Rahmen der Vorgaben des Delegiertenkreises eingehen.
  • Dem Schatzmeister obliegt die Geldbeschaffung und die Geldverwaltung sowie die Verwaltung des Inventars.
  • Der Schriftführer fertigt ein Protokoll über die Sitzungen des Delegiertenkreises an. Er ist mitverantwortlich für das. Schreiben, Vervielfältigen und Verschicken von Mitteilungen, Einladungen usw.

§ 10 ARBEITSTEAMS

  • Für die Durchführung von Veranstaltungen, Treffen und gemeinsamen Aktionen sind Arbeitsteams zu bilden.
  • Die einzelnen Teams sollen nach Möglichkeit. aus Mitarbeitern verschiedener Orte bestehen.
  • Für jedes Team muß ein Verantwortlicher benannt werden.

§ 11 AUFLÖSUNG DER ARBEITSGEMEINSCHAFT

  • Die Arbeitsgemeinschaft kann nur vom Delegiertenkreis aufgelöst werden. Dazu ist eine 2/3-Mehrheit der Mitglieder des Delegiertenkreises erforderlich.
  • Bei Auflösung der Arbeitsgemeinschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den CVJM-Landesverband Bayern e.V., Nürnberg, oder – falls dieser nicht mehr vorhanden ist – an den CVJM-Gesamtverband Deutschland, Kassel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden haben.

Diese Satzung wurde am 21.07.1999 von der Delegiertenversammlung beschlossen. Sie tritt nach Eintragung im Vereinsregister in Kraft.